Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Urteil vom 01. März 2012 entscheiden, dass ein Vermieter, der die Zugänge und den Hinterhof eines Mietshauses mit versteckt angebrachten Kameras überwacht, seinen Mietern wegen der dadurch begangenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung schadensersatzpflichtig ist.
Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin des in Berlin-Friedrichshain gelegenen Gebäudes im November 2008 vier Kameras ohne Wissen der Mieter installiert. Die in Stromverteilerdosen und einer Alarmanlagenatrappe versteckten Kameras überwachten den Hauseingang, die Toreinfahrt und den Hinterhof.
Mieter des Hauses entdeckten die Kameras trotz deren Tarnung und erwirkten im Wege einer einstweiligen Verfügung zunächst die Entfernung der Kameras. Die heimliche Überwachung dauerte insgesamt etwa einen Monat an.
In der Folge klagte eine Mieterin des Hauses, vertreten durch Rechtsanwalt Max Althoff, erfolgreich auf Schmerzensgeldzahlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Amtsgericht schloss sich in seinem Urteil der Argumentation des Kollegen Althoff an, und sprach der Mieterin eine finanzielle Kompensation in Höhe von 650,00 € zu.
Das Gericht stellte in seinem Urteil insbesondere darauf ab, dass die Mieterin durch die bloße Entfernung der Kameras nicht ausreichend rechtlich geschützt sei. Es entschied, dass die Geldentschädigung nicht nur der Genugtuung des Betroffenen diene, sondern darüber hinaus auch präventiven Charakter habe. Ohne eine finanzielle Entschädigung bliebe die Persönlichkeitsrechtsverletzung andernfalls sanktionslos.
Dieses Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist die erste gerichtliche Entscheidung einer solchen Schmerzensgeldklage in einer derartigen Sachverhaltskonstellation.