Mit diesem Leitspruch fährt man immer richtig, sollte man meinen. Wer denkt schon daran, dass einem das Fahren unter Alkoholeinfluss unter Umständen mehrere Jahre Haft ersparen kann.
Wobei, eigentlich war es nicht der Alkohol, sondern das grundrechtlich verankerte Doppelbestrafungsverbot gem. Art. 103 Abs. 3 GG und die Übereifrigkeit der Strafverfolgungsbehörden, die einem Angeklagten 2 Jahre und 10 Monate Haft erspart haben. Zu dieser Strafe hatte ihn das Landgericht Düsseldorf nämlich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt, nachdem bei einer Polizeikontrolle 317 g Marihuana und ein Messer im Fahrzeug des Angeklagten aufgefunden worden waren. Was das Landgericht nicht berücksichtigt hatte, das Amtsgericht Neuss hatte den Angeklagten bereits zu einer Geldstrafe verurteilt, weil dessen in der Tatnacht entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ und Hinweise auf Cannabiskonsum aufwies.
Der BGH (Beschluss 3 StR 109/12 vom 03.05.2012) ist der Meinung, dass dadurch ein Strafklageverbrauch eingetreten und das Landgerichtsverfahren daher einzustellen sei. Denn die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt stehe mit dem gleichzeitig verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in einem inneren Bedingungszusammenhang, da die Fahrt gerade dem Transport der Betäubungsmittel gedient habe. Außerdem stelle der Besitz des für den Weiterverkauf bestimmten Marihuanas wiederum einen unselbstständigen Teilakt des beabsichtigten Handeltreibens dar und könne deshalb nicht gesondert bestraft werden.
Ob die zugegebenermaßen geringe Aussicht auf einen Strafklageverbrauch das gesteigerte Entdeckungsrisiko und das erhöhte Strafmaß bei Drogenkurierfahrten unter Alkoholeinfluss rechtfertigen, muss jeder für sich selbst entscheiden. Zu hoffen ist aber, dass die Strafverfolgungsbehörden nach dieser Entscheidung von ihrer unzulässigen Praxis Abstand nehmen in derselben Sache mehrere Verfahren gegen einen Angeklagten zu führen.