Kreditbearbeitungsgebühren der Banken sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam!
Die Bearbeitung eines Darlehensantrages erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Banken und stellt daher keine Serviceleistung für den Kunden dar. Die hierfür anfallenden Kosten können nicht als Bearbeitungsgebühr auf den Kunden abgewälzt werden. Dies hatten mehrere Oberlandesgerichte bereits 2011 entschieden. Dennoch wurde die, wegen einseitige Benachteilung des Verbrauchers unzulässige Praxis von den Banken weiter betrieben.
Die entsprechende Urteile wurden bislang von vielen Banken einfach ignoriert und die geltend gemachten Ansprüche der Bankkunden, meist mit der Begründung, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen des Darlehensvertragsabschlusses jeweils individuell vereinbart wurde und daher zulässig sei (z.B. Santander Consumer Bank AG), abgelehnt.
Nachdem nunmehr auch der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 405/12, Az.: XI ZR 170/13) bestätigt hat, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind, akzeptieren die Banken notgedrungen die Rückzahlungen. Laufende Gerichtsverfahren enden in unserer Kanzlei nun mit einem Anerkenntnis der Rückforderung seitens der Banken.
Da zumindest die Rückforderungsanprüche für Kreditverträge nach 2010 jedoch der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen, ist schnelles Handeln notwendig. Für Kredite die im Jahr 2011 ausgezahlt wurden, verjährt der Anspruch bereits am 31.12.2014!
Für Altverträge vor 2011 sollen laut Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 348/13, Az.: XI ZR 17/14) zudem längere Verjährungsfristen gelten, da es auf den Zeitpunkt der Rechtssicherheit der Rückforderungsansprüche ankäme. Auch für Verträge in der Zeit zwischen 2004 und 2010 sind somit Rückforderungen noch möglich.
Verschenken Sie Ihr Geld nicht kurz vor Weihnachten an die Bank! Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.