Der Fall von Meikel K. bietet genug Anlass für Diskussionen, bspw. über die angemessene Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft (hier 5.900,- € für 8 Monate! Untersuchungshaft) oder die Gründlichkeit und Ernsthaftigkeit der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit beim Vorwurf des versuchten Mordes.
Nicht bedurft hätte es hingegen einer erneuten Diskussion über die Frage nach einem Freispruch erster oder zweiter Klasse. Daher ist es umso unsäglicher, wenn diese Diskussion auch noch von einem Gerichtssprecher angestoßen wird, der im Tagesspiegel vom 21.02.2013 mit den Worten zitiert wird
„Zwar ist es kein 1-A-Freispruch, wie ein Sprecher sagt. Das Gericht habe festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unschuld sehr viel größer sei als die der Schuld. „Das Gericht hat aber nicht festgestellt, dass er es nicht war“ – das wäre ein Freispruch erster Klasse. „Ein Restverdacht bleibt.““
wodurch der Eindruck erweckt wird, das Gericht müsse sich für seine Entscheidung entschuldigen, anstatt über die Frage der achtmonatigen Untersuchungshaft eines Unschuldigen zu debattieren.
Zu Recht verweist der Vorstand der Berliner Strafverteidigervereinigung in seiner diesbezüglichen Presseerklärung daher darauf, dass eine solche Unterscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen abgeschafft wurde. Da mit einem Freispruch das Gericht feststellt, dass die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist, bleibt nach einem freisprechenden Urteil kein Raum für Restvermutungen oder Restverdacht, auch nicht in Presseverlautbarungen.