Wie viel Geld war es denn nun tatsächlich? Das ist die Frage, die Viele wohl am meisten im Fall Hoeneß interessiert, wenn man erst über die Frage des „Warum?“ bzw. des „Warum ausgerechnet der?“ zur Antwort „Warum der eigentlich ausgerechnet nicht?“ gekommen ist.
Eine Frage die auch für den Verteidiger von besonderem Interesse ist. Denn, die Höhe des hinterzogenen Betrages ist von entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsstrategie.
So kann nämlich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2008 (Az.: 1 StR 416/08) bei einem Hinterziehungsbetrag von über 1 Mio € die gem. § 370 Abgabenordnung (AO) zu verhängende Freiheitsstrafe in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dies führt mich zu der Annahme, dass im Falle des Bayern-Präsidenten der Hinterziehungsbetrag wohl über 1 Mio € liegen dürfte, da ansonsten das Risiko im Falle des Ertapptwerdens kalkulierbar wäre.
Natürlich kann Herr Hoeneß den Weg der Selbstanzeige auch aus anderen Beweggründen gewählt haben, am wahrscheinlichsten ist aber, dass er sich damit Straffreiheit, im wahrsten Sinne, „erkaufen“ will.
Denn, gem. § 371 Abs. 1 AO wird nicht bestraft,
„wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, […]“
Hier spielt allerdings erneut die Höhe des hinterzogenen Betrages eine Rolle. Übersteigt dieser nämlich 50.000 € (je Tat) tritt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO Straffreiheit nicht automatisch, durch die wohlgemerkt vollständige und richtige Selbstanzeige ein, sondern die Straffreiheit bzw. dann „das Absehen von der Strafverfolgung“ kostet extra. Gem. § 398a AO nämlich genau 5 % des hinterzogenen Betrages. Der nichtberechtigte Steuervorteil ist in beiden Fällen natürlich ebenfalls nachzuzahlen.
Glaubt man Presseberichten, dass bereits eine Nachzahlung in Höhe von etwa 3 Mio € an den Fiskus erfolgt sein soll, hieße das für Uli Hoeneß in den Worten eines großen Kreditunternehmens:
Steuernachzahlung: 3.000.000 €
Strafzahlung: 150.000 €
Reputationsverlust: unbezahlbar
„Es gibt Dinge die kann man nicht kaufen,…“