Sechs Jahre hat es gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.11.2012 (Az.: 2 BvL 51/06 ) die Verfassungswidrigkeit der Rückmeldegebühr nach § 2 Abs. 8 Satz 2 des früheren Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) festgestellt hat.
Hintergrund ist folgender:
In den Jahren 1996 bis 2004 mussten Studierende an den Berliner Universitäten pro Semester einen Betrag von 100,- DM (später 51,13 €) als Rückmeldegebühr an ihre jeweilige Hochschule zahlen. Ein Betrag der zuvor aus Staatszuschüssen an die Universitäten geflossen war. Rechtsgrundlage dafür waren, was von aktueller Bedeutung sein wird, keine Verwaltungsentscheidungen, sondern die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. Diesen hatte der Gesetzgeber in weiser Voraussicht kurz vor Verabschiedung noch dahingehend umformuliert, dass die Gebühr nicht „für“ die Rückmeldung sondern „bei“ Rückmeldung anfalle, um klarzustellen, dass die Gebühr auch Aufwendungen der Hochschule zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben sowie Vorteile für die Studierenden aus der Inanspruchnahme der Hochschule abgelte.
Die gleichwohl gegen die Rückmeldegebühr angestregten Klagen landeten vor dem Berliner Oberverwaltungsgericht, von wo die Sache im Jahre 2006 zum Vorabentscheid dem Bundesverfassungsgericht vorlegt wurde, welches nunmehr die entsprechende Regelung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hat.
Zur Begründung führt das Gericht laut Presseerklärung vom 28.11.2012 aus, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Eine Gebührenregelung sei dabei als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.
Im Falle der Rückmeldegebühren der Berliner Universitäten kommen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass die Gebührenhöhe in einem groben Missverhältnis zu den Kosten für die anfallende Bearbeitung von Immatrikulation und Rückmeldung stehe, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend mit durchschnittlich 22,41 DM beziffert habe, so dass es an einer die Rechtmäßigkeit begründenden sachlichen Rechtfertigung fehle.
Konsequenz:
Die Sache wird zur abschließenden Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, von wo im kommenden Jahr ein Urteil im Geiste der höchtrichterlichen Entscheidung zu erwarten sein wird.
Nachdem auf Grund der Nichtigkeit des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. der Gebührenforderung die materielle Rechtsgrundlage entzogen ist, werden nicht nur die Kläger selbst, sondern alle Betroffenen zu entschädigen sein. Wie dies rein praktisch durchgeführt werden wird, bleibt abzuwarten. In einem vergleichbaren Fall 2003 in Baden-Württemberg hatten die Universitäten den Betroffenen für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einen Formularantrag zur Verfügung gestellt.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang informieren, beraten Sie aber natürlich auch gerne persönlich in dieser oder anderen Angelegenheiten des Hochschulrechts.